Arbeitskorb für Kräne

Grundsatz bei Arbeiten mit einem Arbeitskorb

Arbeitskörbe werden zum Erreichen erhöhter Standorte verwendet. Laut Arbeitsinspektorat bzw. der AUVA ist die Verwendung eines Arbeitskorbes zulässig, insbesondere wenn :

  • er mit dem Hubgerät zugelassen ist (Abnahmeprüfung)
  • er nur für kurzfristige Arbeiten eingesetzt wird
  • die zulässige Personenanzahl und Nutzlast nicht überschritten wird
  • beim Betreten oder Verlassen, der Arbeitskorb auf einer sicheren Unterlage abgestellt wird
  • heben und senken mit maximal 0,5 m/s geschieht
  • der Aufstellungsort erforderlichenfalls gesichert wurde
  • für die Bergung bei Energieausfall oder einer anderen Störung Vorsorge getroffen wurde
  • der Standplatz im Arbeitskorb nicht erhöht wurde
  • die Standsicherheit gewährleistet ist
  • heben und senken nur auf Anweisung der ArbeitnehmerInnen im Korb geschieht
  • der Bedienungsstand immer besetzt bleibt
  • kein Gewitter oder Wind vorherrscht
  • ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb mit Auffangsystem gegen Absturz gesichert sind
  • andere Kräne nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken

Siehe §22 AM-VO.

Abnahmeprüfung eines Arbeitskorbes

Arbeitskörbe können vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes als zulässig bezeichnet werden, so kann der Arbeitskorb ohne Abnahmeprüfung verwendet werden.

Ist der Arbeitskorb nicht vom Hersteller oder Inverkehrbringer als zulässig erwähnt, so ist der Arbeitskorb vor Benutzung, einer Abnahmeprüfung von einem Ziviltechnikern oder einer zugelassenen Prüfstellen zu unterziehen. Siehe Arbeitsmittelverordnung §7 Ziffer 8.

Mindestausstattungen des Arbeitskorbes laut Arbeitsinspektorat (§52 AM-VO) sind insbesondere:

  • 1 m hohe Geländer oder Brüstungen
  • Einstiegsöffnung mindestens 0,5 m breit; nach innen aufschlagend und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert
  • Schutzdach gegen herabfallende Güter, wenn erforderlich
  • Warnmarkierung
  • Eigenlast, zulässige Personenanzahl und höchstzulässiges Gesamtgewicht angeschrieben
  • mindestens eine deutlich gekennzeichnete Anschlagmöglichkeit für Absturzsicherung
  • umlaufenden Anhaltevorrichtung in Höhe der Brustwehr an der Innenseite des Korbes
  • Befestigungsteile der Anschlagmittel am Arbeitskorb nur mittels Werkzeug lösbar

Mindestausstattungen des Krans laut Arbeitsinspektorat sind insbesondere:

  • Tragfähigkeit des Kranes mindestens 1,5-fach (Gesamtgewicht des Arbeitskorbes)
  • mindestens 2-fache Sicherheit gegen Kippen
  • formschlüssige Verbindung des Krans mit dem Arbeitskorb

Verwendung des Arbeitskorbs

Bei jeder Verwendung ist der Arbeitskorb durch eine fachkundige Person zu prüfen. Ein Vorschlag einer Checkliste ist im Downloadbereich findbar.
Auf Baustellen muss diese Prüfung ebenfalls ein Ziviltechniker oder eine zugelassene Prüfstelle erledigen. Siehe Arbeitsmittelverordnung §10 Ziffer 4.

Verwendet werden darf der Arbeitskorb nur nach Unterweisung, Jugendliche dürfen Arbeitskörbe nicht benutzen (siehe §6 KJBG-VO). Fahren von Arbeitsmitteln, siehe §33 AM-VO.

Wiederkehrende Prüfung des Arbeitskorbes

Auch wiederkehrende Prüfungen müssen jährlich von Ziviltechnikern oder einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden. Siehe Arbeitsmittelverordnung §8 Ziffer 16.