Krane, Unterschiede, Prüfpflichten

Krane, Unterschiede, Prüfpflichten

Es gibt eine große Anzahl an verschiedenen Kranarten, siehe dazu z.B. Wikipedia: Kran. Hauptsächlich finden wir folgende Kräne:

  • Brückenkran (oft auch Hallenkran, Deckenkran oder Hängekranbahn genannt)
  • Portalkräne (Turmdreh-, Wippkräne, …)
  • Ladekran (z.B. zum Be- und Entladen von Lastkraftwagen)
  • Fahrzeugkran oder Mobilkran (auch Autokran oder Kranwagen genannt)

Sonstige Hebezeuge

Nicht als Kran, sondern als Hebezeug werden Kettenzüge (Handhebel, Handkette (Haspelkette), …), Seilzüge (Handhebel, Winden, …) bezeichnet, handbetrieben oder kraftbetrieben mit Druckluft, Strom oä..

Kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind laut AM-VO §8 Zi 2 regelmäßig zu prüfen, durch einen Ziviltechniker oder einer zugelassenen Prüfstelle. Auch kann eine fachkundige Person die wiederkehrende Prüfung drei Jahre lang durchführen, bis ein Ziviltechniker oder eine zugelassene Prüfstelle damit beauftragt werden muss.
Wenn das Arbeitsmittel ortsveränderlich ist, benötigt es eine Abnahmeprüfung bzw. eine Prüfung nach Aufstellung, durch einen Ziviltechniker oder eine zugelassene Prüfstelle.

Bagger, Stapler, Flurförderfahrzeug

Auch nicht als Kräne werden z.B. Bagger oder Stapler mit Greifer oder sonstiger Lastaufnahmeeinrichtung bezeichnet.

Auch Bagger und Stapler unterliegen Prüfpflichten. Neben eventuellen Prüfungen laut Kraftfahrgesetzt sind Bagger ebenfalls regelmäßig zu prüfen, durch einen Ziviltechniker oder eine zugelassene Prüfstelle oder von einer Fachkraft. In einigen Fällen, wenn nach Kraftverkehrsgesetzt geprüft wird, muss zumindest alle vier Jahre  von einem Ziviltechniker oder einer zugelassener Prüfstelle geprüft werden (AM-VO §8 Abs. 12 bzw. AM-VO §8 Abs. 14).

 

Merkblatt der AUVA M844 Ladekrane.